Beweislastumkehr Im Hinweisgeberschutzgesetz gilt die Beweislastumkehr gemäß § 36 "Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr". Das heißt, wenn ein Hinweisgeber der Meinung ist, Repressalien erlebt zu haben, muss das Unternehmen nachweisen, dass dies nicht stimmt. Was bedeutet die Beweislastumkehr für Arbeitgeber? Das Unternehmen...