Hinweisgeberschutzgesetz: Beweislastumkehr

Beweislastumkehr

Im Hinweisgeberschutzgesetz gilt die Beweislastumkehr gemäß § 36 „Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr“. Das heißt, wenn ein Hinweisgeber der Meinung ist, Repressalien erlebt zu haben, muss das Unternehmen nachweisen, dass dies nicht stimmt.

Was bedeutet die Beweislastumkehr für Arbeitgeber?

Das Unternehmen muss den Hintergrund für eine durch einen Hinweisgeber wahrgenommene Benachteiligung darlegen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es sich um keine Benachteiligung auf Grund einer Meldung gemäß Hinweisgeberschutzgesetzt handelt, sondern, dass eine Maßnahme allein auf ein Fehlerhalten durch den Hinweisgeber oder ein notwendige betriebsbedingte Handlung o.ä. zurückzuführen ist.

Das heißt für die Zukunft, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen auf einer guten Dokumentation und gute Gründe zurückzuführen sein sollten. Wer Recht hat und Recht bekommt, wird dann wohl vor Gericht entschieden. Es ist spannend, wie sich dieser Bereich entwickelt. Beim AGG gab es in den ersten Jahren einigen Missbrauch durch Stellenbewerber.

Der Link zum Hinweisgeberschutzgesetz