Die GDA-Leitlinie vermerkt, dass die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen in angemessenen Zeiträumen aktualisiert bzw. bei veränderten Gegebenheiten angepasst werden muss. Doch was sind angemessene Zeiträume?
Dazu fragt die GDA in ihrer Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ (in Ihren Kriterien für die Aufsichtspersonen) :
„Wird gewährleistet, dass es sich um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess handelt?“
„Wie wird sichergestellt, dass bei Veränderungen von Arbeitsbedingungen die psychische Belastung erneut beurteilt wird?“
„Ist der Prozess der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung adäquat in die betriebliche Organisation eingebettet?“
Die VBG konkretisiert diesen Aspekt weiter. Und zwar, dass bei Auftreten folgender Hinweise eine Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen ansteht:
Auffällige Häufungen von Beschwerden und Krankheitstage
- Fluktuationen
- Unfälle, die auf psychische Belastung hindeuten
- Neue arbeitswissenschaliche Erkenntnisse oder Vorschriftn zur psychischen Belastung liegen vor
- Arbeitsbedingungen haben sich verändert
- Reorganisationen zu Tätigkeiten von führen zu Belastungskonstellationen oder -schwerpunkten
- Geänderte Verfahrensweisen
- neue Führungsmethoden
- Neue Arbeitszeitmodelle
- Einführung neuer neue Maschinen oder die Produktionsverfahren