Quantifizierte Anforderungen liegen für psychische Belastungsfaktoren in Technischen Regeln nur für drei Themen vor: Raumabmessung, Bewegungsfläche und Lärm. Fehlen quantitative Beurteilungsmaßstäbe, sind arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse als qualitative Maßstäbe heranzuziehen. Die DGUV Information 206-026 „Psychische Belastung – der Schritt der Risikobeurteilung“ bietet eine unvollständige Zusammenfassung aktueller arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse an.
Sofern Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur Verfügung stehen, sind diese zur Beurteilung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen heranzuziehen. Insbesondere unterstützen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse die Notwendigkeit der Maßnahmenumsetzung.
Doch die Analyse und Benennung der Themen bedarf einer guten Vorbereitung. Denn wie sollen „Fehlende oder geringe soziale Unterstützung“, „Hohe Arbeitsplatzunsicherheit“ oder „Mobbing“ begründet werden? Dies kann nur durch die Benennung und Priorisierung der Beschäftigten erfolgen, und diesen Hinweisen muss Aufmerksamkeit geschenkt werden.