Rechtliche Forderung nach Inklusionsbeauftragten
Inklusionsbeauftragte werden durch § 181 SGB IX gefordert. Sie sind zu bestellen, sobald ein schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Beschäftigter im Unternehmen tätig ist. Die Bestellung ist unabhängig vom Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung oder von der Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter. Das Fehlen von Inklusionsbeauftragten wird rechtlich nicht geahndet, ist aber eine Abweichung bei Zertifizierungen von ISO-Normen im Qualitäts-und Arbeitsschutzmanagement.
Wer wird alles Inklusionsbeauftragte?
Inklusionsbeauftragte sind vom Arbeitgeber bestellte Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter, die den Arbeitgeber vertreten.
Inklusionsbeauftragte sollten möglichst selber schwerbehindert sein. Auf Grund von Interessenkonflikten sollten sie nicht dem Betriebsrat oder Personalrat entstammen oder die Vertrauensperson sein.
Aufgabe der Inklusionsbeauftragten
Die Aufgabe der Inklusionsbeauftragten ist, den Arbeitgeber bezüglich der Themen schwerbehinderter Beschäftigter zu vertreten.
Nicht zu verwechseln sind Inklusionsbeauftragte mit den Schwerbehindertenvertretungen, die Ansprechpartner für die Themen der Schwerbehinderten sind.