Hinweisgeberschutzgesetz, worum geht es?
Es geht um den Schutz von Beschäftigten, die Verstöße gegen das EU Recht und Deutsches Recht melden. Es findet u.a. Anwendung auf gemeldete Verstöße durch Beschäftigte, wenn diese im beruflichen Kontakt mit den Unternehmen stehen.
Das Gesetz gilt seit dem 17. Dezember 2023 auch für Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten.
Ein paar Eckdaten des Hinweisgeberschutzgesetzes
Als Beschäftigte gelten Arbeitnehmer, Bewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, die Dienstleistungen für das Unternehmen erbringen, Freiberufler und Auftragnehmer, Lieferanten und so weiter.
Die Aufgabe für Arbeitgeber ist ein Meldekanal einzurichten. Dabei können Meldestellen gemeinsam durch mehrere Unternehmen oder durch externe Spezialisten betrieben werden.
Meldungen durch Beschäftigte sollen schriftlich mündlich oder persönlich erfolgen dürfen. Elementar ist die Vertraulichkeit des Hinweisgebers sowie der Schutz Dritter.
Von den Bearbeitern sind ordnungsgemäße Folgemaßnahmen abzuleiten und Fristen einzuhalten, sowie eine Dokumentation erfolgen
Die Belegschaft ist über das Meldeverfahren zu informieren
Hinweisgeber sind geschützt und dürfen keine Benachteiligungen erfahren.
Achtung Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber. Das Unternehmen muss beweisen, dass keine Repressalien gegen den Hinweisgeber erfolgten.
Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz durch Whistleblower-Netzwerk
Beschäftigte, die Missstände in Unternehmen und Behörden melden möchten, sollen durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt werden. In der aktuellen Fassung ist aber kein Anspruch vorgesehen für den Ersatz immaterielle Schäden durch Whistleblower. Das sind zum Beispiel Nachteile, die diese durch Mobbing oder Drangsalieren am Arbeitsplatz erfahren.